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Freiheitsstrafe wegen Veruntreuung gefordert

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«Das Verhalten der Beschuldigten ist egoistisch, geldsüchtig und verwerflich», stellte Staatsanwältin Liliane Hauser gestern vor dem Polizeigericht des Seebezirks fest. Gegenstand der Verhandlung war ein Fall von Veruntreuung durch eine Gastwirtin gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber sowie später, nachdem sie das Restaurant übernommen hatte, gegenüber ihrer Mitinhaberin. Die Staatsanwaltschaft wirft der 52-Jährigen vor, über einen Zeitraum von zwei Jahren rund 120 000 Franken veruntreut zu haben.

Laut Anklageschrift bediente sich die Beschuldigte verschiedener Methoden, um das Unterschlagen der Beträge zu verdecken. Den Grossteil der Deliktsumme erbeutete sie, indem sie Tageseinnahmen aus dem Restaurantbetrieb nicht in den Nachttresor der Bank warf, sondern für sich behielt. Das entsprechende Bankdokument füllte sie trotzdem aus, damit ihr Vorgesetzter und später ihre Geschäftspartnerin keinen Verdacht schöpften.

Barbezüge für private Zwecke

Neben den zurückbehaltenen Tageseinnahmen soll die Angeklagte, die nicht zur gestrigen Verhandlung erschien, Barbezüge für private Zwecke getätigt und Inventar des Restaurants zum eigenen Gewinn verkauft haben. Dazu kommt der Vorwurf eines Fahrraddiebstahls zulasten ihres ehemaligen Chefs.

Gemäss Staatsanwältin Liliane Hauser zeugt das Verhalten der Beschuldigten von einer stossenden Dreistigkeit. Sie habe sich schamlos zulasten ihres Arbeitgebers und später ihrer Mitinhaberin bereichert. Beide Geschädigten sassen gestern als Privatkläger im Gerichtssaal; als die Staatsanwältin aus den Einvernahmeprotokollen der Angeklagten zitierte, schüttelten sie empört den Kopf. Die Beschuldigte bestreitet nämlich bis heute sämtliche ihr vorgeworfenen Delikte. Angesichts dieser fehlenden Einsicht und der Tatsache, dass die 52-Jährige keinen Rappen des unterschlagenen Geldes zurückerstattet habe, wollte sich Staatsanwältin Hauser nicht mit einer bedingten Strafe zufriedengeben. Sie forderte deshalb eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 6 zu vollziehen seien.

Verteidiger fordert Freispruch

Ganz anders sah dies Rechtsanwalt Oliver Köhli, der für seine Mandantin einen Freispruch forderte. Köhli bezweifelte in seinem Plädoyer, dass überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege. Er argumentierte, dass seine Mandantin als Mitinhaberin des Restaurants zu den Privatbezügen berechtigt gewesen sei. Die Bezüge seien bei einer Liquidation des hinter dem Restaurant stehenden Unternehmens zu verrechnen, dabei handle es sich aber um eine zivilrechtliche und nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit, so der Anwalt.

Den beiden Privatklägern warf der Verteidiger eine unsaubere Führung der Geschäftsfinanzen vor. «Wenn man das Fehlen derart hoher Summen nicht bemerkt, hat man seinen Laden nicht im Griff», so Köhli. Dem entgegnete die Privatklägerin, dass sie wegen einer Schwangerschaft die Buchhaltung erst sechs Monate, nachdem sie zusammen mit der Beschuldigten das Restaurant übernommen hatte, sauber nachgeführt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie zwar bemerkt, dass etwas nicht stimme, sei jedoch davon ausgegangen, dass das übernommene Restaurant schlicht nicht profitabel sei.

Urteil Ende nächster Woche

Polizeirichter Peter Stoller hat nun darüber zu befinden, ob die Beschuldigte den Straftatbestand der Veruntreuung und des Diebstahls erfüllt und ob dafür eine teilbedingte Freiheitsstrafe gerechtfertigt ist, wie es die Staatsanwältin forderte. Das Urteil wird Ende nächster Woche erwartet. Bis dahin gilt die Unschulds­vermutung.

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