Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Fräschelser Bauprojekt scheitert vor Gericht

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Ein Neubauprojekt hatte in Fräschels im Jahr 2017 für Unruhe gesorgt. Auf einer unbebauten Parzelle nahe dem Bahnhof sollte ein Mehrfamilienhaus mit einer Einstellhalle entstehen (die FN berichteten). Die Gemeinde stellte ein positives Gutachten mit Bedingungen aus und leitete das Dossier an den Kanton weiter. Doch das Gesamtgutachten des Bau- und Raumplanungsamts fiel negativ aus. Es lehnte die positive Vorwirkung für den Neubau ab, weil die Grösse der Wohn- und Arbeitszonen in der Gemeinde Fräschels nicht dem kantonalen Richtplan entsprechen würden. Die Bauzonen sollten überdimensioniert sein.

Das Oberamt des Seebezirks verweigerte deshalb im November 2018 die Baubewilligung, wogegen der Bauherr Beschwerde einlegte. Diese Beschwerde wurde nun vom kantonalen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.

Eine mögliche Auszonung

Die Kantonsrichter mussten sich unter anderem mit der Frage befassen, ob das Bau- und Raumplanungsamt zu Recht keine Vorwirkung der ortsplanerischen Gesamtrevision gewährt hatte.

In ihrem Urteil führen sie aus, dass das unbebaute Grundstück «nicht (offensichtlich) im Siedlungsgebiet der Gemeinde, sondern am Rande des bebauten Gemeindegebiets liegt». Dadurch sei offen, ob diese Parzelle in Zukunft weiterhin Bauland sein werde oder, wenn die Gemeinde ihre Ortsplanung anpasse, ausgezont werde. Falls die Baubewilligung erteilt würde, das Gebäude fertig wäre und dann eine Auszonung notwendig sei, würde es ein Problem geben.

Weiter schreiben die Kantonsrichter, dass dem Bau- und Raumplanungsamt bei der Vorwirkung «ein grosser Entscheidungsspielraum zusteht, in den das Kantonsgericht nur zurückhaltend eingreift».

Den Einwand des Bauherrn, dass auf einem anderen Grundstück eine Baubewilligung erteilt worden sei und somit eine Ungleichbehandlung durch das Oberamt vorliege, weisen die Richter zurück. Denn dieses Grundstück liege viel deutlicher im Siedlungsgebiet als das umstrittene Bauprojekt.

An die Adresse der Gemeinde Fräschels und der kantonalen Behörden senden die Richter in ihrem Urteil einen Appell: Um die Dauer des Baustopps in Grenzen zu halten, seien sie gehalten, die Gesamtrevision der Ortsplanung «möglichst ohne Verzug weiterzuführen».

Schadenersatz verlangt

Weil das Oberamt des Seebezirks eine Rechtsverzögerung begangen haben soll, verlangte der Bauherr Schadenersatz in Höhe von fast 129 000 Franken. Denn er habe das Gesuch für die Baubewilligung bereits im Februar 2017 bei der Gemeinde Fräschels eingereicht; das Oberamt habe aber erst im November 2018 darüber entschieden. Die Kantonsrichter treten auf den Vorwurf der Rechtsverzögerung und die Forderung nach Schadenersatz nicht ein, denn sie seien dafür nicht zuständig. Der Staatsrat agiere als Aufsichtsbehörde der Oberamtmänner.

Die Gerichtskosten von 4000 Franken werden dem Bauherrn auferlegt. Dieser teilt auf Anfrage mit, dass er das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht an das Bundesgericht weiterziehe.

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 602 2018 152

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema