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Polizistin als «Milchkuh» betitelt

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Eine Polizistin beschwerte sich wegen Äusserungen, die ihr gegenüber getätigt wurden. Gemäss dem Kantonsgericht hätte in der Untersuchung das Gleichstellungsbüro konsultiert werden müssen.

Eine Inspektorin der Jugendbrigade der Freiburger Kantonspolizei beschwerte sich über den Umgang, den sie durch einen Vorgesetzten nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub im Jahr 2022 erfahren hatte. Das Kantonsgericht gab ihr kürzlich recht.

In dem Arbeitsplatzkonflikt ging es um die Auswirkungen ihres Status als stillende Mutter auf ihre Arbeitszeiten. Weil sie dabei insbesondere als «Milchkuh» bezeichnet wurde, hatte sie die Personalabteilung alarmiert. Daraufhin wurde eine Administrativuntersuchung eingeleitet.

Diese wurde von einem externen Anwalt durchgeführt und kam nicht zu dem Schluss, dass eine psychologische oder sexuelle Belästigung vorlag. Aber sie stellte fest, dass eindeutig diskriminierende und sexistische Äusserungen gefallen waren, die nicht mit Sicherheit dem Brigadeleiter oder seinem Stellvertreter zugeordnet werden konnten.

Auf dieser Grundlage hatte die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion im Januar 2023 die vorübergehende Versetzung der Inspektorin in die Einheit für Bedrohungsmanagement aufgehoben und ihre Rückkehr in die Kriminalpolizei angeordnet.

Verstoss gegen das vorgesehene Verfahren

Das Problem: Das kantonale Büro für Gleichstellung und Familie (BGF) war zwar über die Untersuchung informiert, aber nicht zur Teilnahme eingeladen worden. Wie das Kantonsgericht nun feststellte, stellt dies einen Verstoss gegen das Verfahren dar, das in der Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme vorgesehen ist. «Die Konsultation des BGF ist umso wichtiger, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Äusserungen, die eine sexuelle Belästigung darstellen können, von einer Person stammen, die sich in einer höheren hierarchischen Position befindet, und der Untersuchungsbericht das Vorhandensein solcher diskriminierenden Äusserungen als erwiesen festhält», schreibt das Gericht.

In seinem Urteil ordnet es an, dass der Fall für eine erneute Untersuchung an die kantonale Direktion zurückverwiesen werden sollte. Dieses Mal sei das Büro für Gleichstellung und Familie zu konsultieren, wobei das Recht der Beschwerdeführerin auf Anhörung zu respektieren sei, ehe dann eine neue begründete Entscheidung getroffen wird.

Vor der Eröffnung der Administrativuntersuchung waren die Inspektorin und ihr Brigadechef separat vom Kommandanten der Kantonspolizei, dem Personalchef und einer Psychologin angehört worden, heisst es im Urteil. Ausserdem seien zwei Mediationssitzungen durchgeführt worden, die erfolglos geblieben seien.

Der Fall hat auch eine strafrechtliche Komponente. Der Brigadeleiter machte nämlich Anzeige gegen seine Untergebene wegen Verleumdung und übler Nachrede. Vom Vorwurf, ihm sexistische Äusserungen unterstellt zu haben, wurde sie freigesprochen, da sie «den Beweis des guten Glaubens oder sogar der Wahrheit» erbringen konnte, wie die Staatsanwaltschaft feststellte. Sie erhielt hingegen einen Strafbefehl wegen Behauptungen über ihren Vorgesetzten, die für die Zwecke des Verfahrens nicht gerechtfertigt waren. Gegen diesen Strafbefehl erhob sie Einsprache.

Fünf Vorwürfe von sexueller Belästigung

Gegenüber der «Liberté» erklärte der Kommandant der Kantonspolizei, Philippe Allain, dass «alle Massnahmen ergriffen wurden, um alle betroffenen Personen zu schützen und ihnen ein ruhiges Arbeitsumfeld zu gewährleisten, wobei darauf hingewiesen wird, dass der Fall noch nicht abgeschlossen ist».

Seit Inkrafttreten der Verordnung über Mobbing, sexuelle Belästigung und zwischenmenschliche Probleme im Jahr 2015 seien fünf Vorwürfe von sexueller Belästigung innerhalb des Polizeikorps registriert worden. Alle seien an die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion weitergeleitet worden. «Zuvor waren andere Situationen nach den damals geltenden Verfahren behandelt worden», so Allain.

Nach Einschätzung des Kommandanten habe sich der aktuelle Fall «weder auf die Qualität der Arbeit noch auf die Motivation der Brigade sowie der betroffenen Personen beziehungsweise der Sicherheitspolizei ausgewirkt.» Prävention gegen Mobbing und Spannungen am Arbeitsplatz sei bei Schulungen für Führungskräfte stets gelehrt worden.

Philippe Allain fügt hinzu, dass die Bekämpfung von sexueller Belästigung Gegenstand verschiedener Überlegungen innerhalb der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Westschweiz und des Tessins beziehungsweise der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren gewesen sei, «damit ein solches Phänomen aus unserer Arbeitswelt verschwindet».

Urteil 601 2023 23 vom 28. Mai 2024

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