Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Mehr Teilzeit am Kantonsgericht?

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Die Justizkommission des Grossen Rats hat im kantonalen Justizgesetz zwei Bestimmungen gefunden, die sie als nicht mehr zeitgemäss empfindet und durch eine Motion geändert haben möchte.

Der eine Artikel befasst sich mit der Wohnsitzpflicht von nebenberuflichen Richterinnen und Richtern sowie Beisitzenden von Gerichtsbehörden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt. Nach Ansicht der Justizkommission sollte auf diese Wohnsitzpflicht verzichtet werden, sofern dadurch für die Gerichtsverwaltung keine Nachteile entstehen. Nach Ansicht der Justizkommission könnte so die Rekrutierungsbasis für Magistratspersonen vergrössert werden, speziell wenn besondere Qualifikationen erforderlich sind.

Der andere Artikel besagt, dass bei den Kantonsrichtern höchstens zwei Vollzeitstellen auf je 50 Prozent aufgeteilt werden dürfen. Die Justizkommission verlangt eine Streichung dieser Regel: Eine Lockerung würde der gesellschaftlichen Entwicklung entsprechen, da sie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert.

In seiner Antwort beantragt der Staatsrat, die Motion aufzuteilen. Die Änderung der Wohnsitzpflicht empfiehlt er zur Ablehnung, während er die Lockerung der Teilzeitarbeit gutheisst.

Der Staatsrat hat die Motion dem Justizrat, dem Büro für Gleichstellung und dem Amt für Gesetzgebung vorgelegt. Grundsätzlich halten diese die Aufhebung der Wohnsitzpflicht für gerechtfertigt. Der Staatsrat weist aber darauf hin, dass dazu die Kantonsverfassung geändert werden müsste. Laut dieser können den Behörden in kantonalen Angelegenheiten nur Stimmberechtigte angehören, die im Kanton Wohnsitz haben. Somit müssten für eine Gesetzesänderung gleich zwei Bestimmungen geändert werden: der Wohnsitz der Personen und ihre Stimmberechtigung. Da somit ein Konflikt mit dem Verfassungsrecht vorliege, sei der Punkt der Motion zu verwerfen.

Demgegenüber erachtet der Staatsrat die Lockerung der Teilzeitregelung für Kantonsrichter als einen Schritt in Richtung einer progressiveren Personalpolitik. Die Gesamtzahl der Richterstellen wür- de so nicht verändert und auch nicht der Beschäftigungsgrad von mindestens 50  Prozent.

uh

 

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema