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Kantonsgericht bestätigt längere Öffnungszeiten

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Dürfen die Läden in der Stadt Freiburg während der Adventszeit länger öffnen? Mit dieser Frage beschäftigt sich die Freiburger Justiz seit geraumer Zeit. 2018 ging es um die Frage, ob die Läden an Mariä Empfängnis am 8. Dezember, der damals auf einen Samstag fiel, öffnen dürfen. Der Fall ging bis vor Bundesgericht, das der Gewerkschaft Unia recht gab: Der Weihnachtsmarkt in der Romontgasse sei kein richtiges Volksfest und deshalb kein Anlass für eine Öffnung der Geschäfte an einem Feiertag.

2019 dann gab es Streit um die Öffnung der Geschäfte an zwei Samstagen bis 17 Uhr statt bis 16 Uhr. Die Stadt Freiburg hiess ein Gesuch der Gewerbler gut, die Gewerkschaft Unia focht dies an, das Oberamt des Saanebezirks gab der Gewerkschaft recht. Gegen diesen Entscheid reichten der Freiburgische Verband des Handels, des Handwerks und der Dienstleistungen (Afcas) und die Stadt Freiburg beim Kantonsgericht Rekurs ein. Dieses erlaubte Mitte Dezember die Öffnung mit einer superprovisorischen Verfügung. Die Richter betonten damals jedoch, es handle sich nicht um ein Grundsatzurteil, dafür habe die Zeit nicht gereicht.

Ja, aber …

Dieses Grundsatzurteil ist nun da. Darin bestätigen die Kantonsrichter unter Gerichtspräsidentin Anne-Sophie Peyraud im Prinzip: Die Läden dürfen an zwei Samstagen während der Dauer des Weihnachtsmarktes bis 17 Uhr offen haben. Aber: Dies ist nur Läden erlaubt, welche sich im Umfeld des Weihnachtsmarkts befinden, also in der Romontgasse und angrenzenden Strassen sowie an der Bahnhofstrasse. In allen anderen Teilen der Stadt dürfen die Läden nicht länger offen haben.

Die Gewerkschaft Unia und das Oberamt hatten sich auf den Bundesgerichtsentscheid von 2018 gestützt, die Gewerkschaft argumentierte zudem, dass sich das Stimmvolk 2019 an der Urne gegen generell längere Öffnungszeiten am Samstag ausgesprochen hatte. Diese beiden Argumente zerpflücken die Kantonsrichter: Das Bundesgerichtsurteil beziehe sich auf die Öffnungszeiten an einem Feiertag und nicht die Ausdehnung der Öffnungszeiten an einem Samstag. Das Urteil könne daher nicht beigezogen werden. In der Abstimmung sei es um generell längere Öffnungszeiten gegangen; im vorliegenden Fall gehe es jedoch nur um zwei Tage. Ausnahmen für längere Öffnungszeiten seien im Gesetz klar vorgesehen.

Auch habe sich der Weihnachtsmarkt 2019 gegenüber 2018 weiterentwickelt: Neu gebe es Animationen auf dem ­Jean-Tinguely-Platz. Der Weihnachtsmarkt erfülle die Anforderung einer «besonderen Veranstaltung», aufgrund derer Ausnahmen bei den Ladenöffnungszeiten gemacht werden können.

Jean-Michel Borne vom Gewerbeverband Afcas zeigte sich auf Anfrage «halbwegs zufrieden» mit dem Urteil. Der Verband wolle dieses nicht ans Bundesgericht weiterziehen. Armand Jaquier von der Gewerkschaft Unia bezeichnet das Urteil als «schockierend» und als «politischen Akt» des Gerichts. Mit dieser Auslegung könne «irgendeine Veranstaltung» genutzt werden für eine Ausweitung der Öffnungszeiten. Die Gewerkschaft prüft, ob sie das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen will.

Freiburger Kantonsgericht, Entscheide 603 2019 182, 603 2019 184, 603 2019 185, 603 2019 187

Weiteres Urteil

Weihnachtsmarkt in Flamatt genügt nicht für Sonntagsverkauf

Das Kantonsgericht hat gestern ein Urteil zu Sonntagsverkäufen während der Adventszeit in Flamatt, Murten und Bulle veröffentlicht. Die Gewerbler der drei Orte hatten 2019 eine Erlaubnis des kantonalen Arbeitsamts für einen Sonntagsverkauf während des jeweils an einem Wochenende stattfindenden Weihnachtsmarkts erhalten. Dagegen hatte die Gewerkschaft Unia Rekurs eingelegt. Sie argumentierte, es gebe keinen «dringenden Bedarf» für einen Sonntagsverkauf, und es gebe keine enge Verbindung zwischen den Märkten und Läden.

Das Kantonsgericht sieht das im Fall von Murten und Bulle anders: Die Weihnachtsmärkte seien dort etabliert, zudem befänden sich die Chalets gleich bei den Geschäften. Hier sei eine Verbindung gegeben und die Sonntagsarbeit zu erlauben. Nicht so aber in Flamatt: Zwar gebe es auch dort eine gewisse Tradition, schreiben die Richter unter Gerichtspräsidentin Anne-Sophie Peyraud. Hier sei der Markt aber sehr klein und erstrecke sich nur über 150 Meter. Einige der Geschäfte, die Sonntagsverkauf beantragten, befänden sich nicht in dessen unmittelbarer Nähe. Das Gesuch sei deshalb abzulehnen.

nas

 

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 603 2020 10

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