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Fristen für Kurzarbeit rückwirkend aufgehoben

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Das kantonale Amt für den Arbeitsmarkt hat seit dem 1. März rund 5000 Gesuche um Kurzarbeitsentschädigung erhalten. 4000 davon seien bereits bearbeitet und der Grossteil davon gutgeheissen worden, schreibt das Amt in einer Mitteilung.

Nun teilt das Amt mit, dass gemäss einer Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft vom Freitag sämtliche Fristen auch rückwirkend für den Monat März aufgehoben seien. Dies betrifft sowohl die Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit als auch die Karenzfrist. Die Frist zur Voranmeldung betrug vor den Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zehn Tage und später drei Tage. Die Karenzfrist betrug einen Tag.

Unternehmen, die im März Kurzarbeit beantragt haben, als diese Fristen noch Gültigkeit hatten, müssen kein neues Gesuch einreichen oder Einsprache gegen den erhaltenen Entscheid erheben, schreibt das Amt.

Betroffene Arbeitgeber können somit Kurzarbeit einführen, sobald sie ihr Gesuch zum Versand abgegeben haben, also mit dem Datum des Poststempels, oder sobald sie das Gesuch im Briefkasten oder per Telefon beim kantonalen Amt für den Arbeitsmarkt gestellt haben. Bei einem telefonischen Gesuch müsse der Arbeitgeber dieses aber umgehend schriftlich bestätigen, heisst es in der Mitteilung weiter.

uh

 

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