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Eine ungerechtfertigte Entlassung

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Seit über zehn Jahren arbeitete die Frau für das kantonale Amt für den Arbeitsmarkt, als sie Ende 2017 erfuhr, dass ihre Stelle gestrichen werden sollte. Doch ist es in der Kantonsverwaltung prinzipiell nicht möglich, eine unliebsame Angestellte loszuwerden, indem ihre Stelle gestrichen wird. Vielmehr müsste eine Entlassung erfolgen. Doch sieht das kantonale Gesetz über das Staatspersonal strenge Vorschriften für Entlassungen vor. Eine solche ist nur möglich, wenn eine Angestellte die an sie gestellten Anforderungen nicht mehr erfüllt – sei das von der Leistung, der Eignung oder vom Verhalten her. Zudem muss die Angestellte vor der Entlassung mindestens einmal schriftlich verwarnt worden sein. Die Angestellte wehrte sich deshalb gegen die Kündigung.

Stelle war nicht überflüssig

Das Freiburger Kantonsgericht gibt ihr nun recht: Im vorliegenden Fall sei die Stelle selber nicht als überflüssig angeschaut worden, im Gegenteil. Das Amt für den Arbeitsmarkt habe sich nur von der Angestellten trennen wollen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht erfüllt.

Das Amt für den Arbeitsmarkt legt keinen Rekurs gegen den Entscheid ein, auch wenn es überzeugt ist, nicht alles falsch gemacht zu haben. So sagt Sprecher David Sansonnens: «Das Pflichtenheft der Stelle wurde überarbeitet, um besser den Bedürfnissen der Stelle zu entsprechen, so dass das Amt der Angestellten nicht mehr die gleichwertige Arbeit und den gleichen Lohn bieten konnte.» Die Angestellte habe diese neue Stelle und den tieferen Lohn abgelehnt, was zur Kündigung geführt habe – denn die Stelle sei durch die Anpassungen ja teilweise gestrichen worden.

Das Amt für den Arbeitsmarkt muss der Angestellten laut Urteil des Kantonsgerichts rund 62 000 Franken bezahlen, das entspricht sieben Monatslöhnen.

bearbeitet von njb/FN

 

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