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Keine weitere Untersuchung

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Aus dem Lokal des Clubs Shine drang Rauch: Am Perolles 15 in der Stadt Freiburg brannte es am späten Abend des 20. Januar. Die Feuerwehr konnte den Brand gegen zwei Uhr in der Nacht löschen; sie richtete eine Brandwache ein. Verletzt wurde niemand. Die Gaststätte erlitt jedoch «erheblichen Schaden», wie die Polizei damals mitteilte. Die Strasse wurde während rund dreieinhalb Stunden teilweise gesperrt, die Hausbewohnerinnen und -bewohner wurden vorübergehend in Sicherheit gebracht, konnten aber bald in ihre Wohnungen zurückkehren.

Der Kompressor überhitzte

Die Untersuchungen zeigten, dass ein technischer Defekt zum Brand geführt hatte. Das steht in einem Urteil des Freiburger Kantonsgerichts, das vor kurzem veröffentlicht worden ist. Das Feuer sei bei zwei Kühlschränken bei der Bar ausgebrochen, in der Nähe der Tanzfläche der Disco: Offenbar überhitzte der Kompressor einer der beiden Kühlschränke und schlug Flammen. Für diese These sprächen die Spuren rund um die Kühlschränke.

Nicht zufrieden mit dieser Analyse ist der Hausbesitzer. Er forderte weitergehende Untersuchungen, denn er geht davon aus, dass der Betreiber des Clubs mitverantwortlich dafür ist, dass das Feuer ausgebrochen ist. Die Behörden hatten das Patent für den Club nicht erneuert; laut Besitzer hätte das Shine Ende Dezember 2019 schliessen müssen – es hätte im Januar also gar nicht mehr geöffnet sein dürfen. Zudem habe der Betreiber gesagt, dass einer der Kühlschränke kaputt sei. Der Hausbesitzer verlangte, dass die Überwachungsvideos angeschaut werden, um zu überprüfen, wo sich der Betreiber aufgehalten hat.

Das Freiburger Kantonsgericht lehnt diese Anträge aber nun ab, wie zuvor die Freiburger Staatsanwaltschaft. Die Untersuchung habe klar gezeigt, dass ein technischer Defekt zum Brand geführt habe. «Dass der Rapport einen menschlichen Grund nicht formell ausschliesst, ist in der forensischen Wissenschaft üblich», schreibt das Gericht. Der Hausbesitzer könne keine Beweise vorlegen für seine These, dass das Feuer durch menschliches Fehlverhalten ausgelöst worden sei. Dass der Clubbetreiber nebst dem laufenden einen defekten Kühlschrank behalten habe, der zudem nicht mehr an das elektrische Netz angeschlossen gewesen sei, könne nicht als Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht betrachtet werden.

Auch deckten sich Angaben des Betreibers zu seinem Aufenthalt im Club am Abend des 20. Januar mit Zeugenaussagen, schreibt das Gericht in seinem Urteil; die Überwachungsvideos müssten also nicht konsultiert werden. Weil die polizeilichen Untersuchungen keine Hinweise auf ein Vergehen zutage gefördert hätten, habe die Staatsanwalt richtig gehandelt, als sie den Antrag des Hausbesitzers auf weitere Untersuchungen ablehnte.

Der Hausbesitzer muss die Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

njb

 

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 502 2020 125

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