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Eine umstrittene Treppe erreicht das Kantonsgericht

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Da gibt es eine Treppe, die laut den Vorinstanzen eine Baubewilligung benötigt und den Grenzabstand nicht einhält. Eine Frau aus dem Seebezirk brachte den Fall vor das Kantonsgericht.

Elf Stufen, 2,16 Meter hoch und 2,77 Meter lang: so die Masse des Corpus Delicti. Es handelt sich um eine Treppe in einer Gemeinde des Seebezirks, die es nach mehreren Beschwerden der Eigentümerin in ein Urteil des Kantonsgerichts geschafft hat. Die fragliche Metallaussentreppe ermöglichte einen direkten Zugang vom Garten zu einem Balkon. Die Frau hatte geglaubt, dass eine Baubewilligung nicht nötig sei, und begann mit der Konstruktion.

Nach einer Anzeige informierte die Gemeinde die Eigentümerin, dass sie sehr wohl eine Bewilligung vorlegen müsse. Die Frau kam dem Aufruf widerwillig nach, woraufhin eine Erbengemeinschaft Einspruch gegen das Projekt einlegte. Die Begründung: Die Treppe halte den Grenzabstand nicht ein. Im März 2019 bestätigte die Gemeinde und nach einer weiteren Beschwerde auch das Oberamt im Januar 2023 diesen Sachverhalt. Ihrer Sache sicher, reichte die Eigentümerin in der Folge auch gegen dieses Urteil Beschwerde ein.

Baubewilligung? Vorsprung?

Das Kantonsgericht stützt nun in seinem Urteil, dass für die Treppe eine Baubewilligung nötig sei. Sie sei nicht nur eine Aussenraumgestaltung. Ausserdem sei sie direkt ans Wohnhaus angebaut, schaffe einen neuen zusätzlichen Zugang und sorge damit möglicherweise auch für eine zusätzliche Belästigung der Nachbarn.

Bei der Frage des Grenzabstands sei entscheidend, ob man die Treppe als Vorsprung oder als Gebäude klassifiziere. Ginge es nach der Beschwerdeführerin, ist die Treppe nur ein Vorsprung und dürfe dadurch einen Meter in den Mindestabstand von 4 Meter hineinragen. Das Kantonsgericht stellt in seinem Urteil zwar fest, dass es sich bei der strittigen Treppe nicht um ein Gebäude handelt. Es stützt sich dafür auf eine eigens für solche Fälle getroffene «interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe». Allerdings sei zweitrangig, dass die Treppe kein Gebäude sei, selbst wenn man sie als Vorsprung klassifizieren würde. Dabei ist noch zu erwähnen, dass sich die Parteien nicht einmal vollständig über die Dimensionen der Treppe einig sind.

Separate Struktur

Die Eigentümerin argumentierte weiter, dass der Balkon, auf den die Treppe führt, den Mindestabstand ebenfalls nicht einhalte und dass sie deshalb von einer Besitzstandgarantie profitieren dürfe. Auch diese Auslegung lehnt das Kantonsgericht ab. Die Garantie sei nur für die Erhaltung, den Unterhalt und die Erneuerung eines bestehenden Baus, der den Mindestabstand nach Gesetzesänderungen nicht mehr einhält, möglich. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall – denn die Treppe stelle eine separate Struktur dar.

Rechtmässigkeit vor Gleichbehandlung

Zu guter Letzt führt die Beschwerdeführerin ins Feld, dass laut ihren Messungen anhand von Luftaufnahmen und des Kartenportals des Kantons mehrere Parzellen im Quartier den Mindestabstand ebenfalls nicht einhalten würden und dass deshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei.

Hier betont das Kantonsgericht, dass die Rechtmässigkeit grundsätzlich Vorrang vor der Gleichbehandlung habe. Soll heissen: Dass das Gesetz in anderen Fällen möglicherweise falsch oder gar nicht angewandt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass es in diesem Fall korrekt angewandt wurde. Ausserdem reichen laut dem Kantonsgericht Einzelfälle wie die vorliegenden nicht aus, um einer Behörde zu unterstellen, dass sie systematisch das Gesetz missachte.

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