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Drogenkonsument verliert vor Kantonsgericht

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Bis zu drei Joints pro Tag und gelegentlich Kokain: Dass ihm deshalb der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde, konnte ein 23-Jähriger nicht verstehen. Er zog vor das Kantonsgericht.

Das Freiburger Amt für Strassenverkehr hat einem 23-Jährigen den Führerausweis auf Probe zu Recht vorsorglich entzogen. Das Kantonsgericht weist die Beschwerde des jungen Mannes in allen Punkten ab.

Auslöser für den Verlust der Fahrerlaubnis war sein wiederholter Drogenkonsum. Bei einer Einvernahme durch die Kantonspolizei Ende 2023 gab der bereits vorbestrafte Mann zu, während der letzten drei Jahren regelmässig Cannabis gekauft und konsumiert zu haben. Weiter habe er angegeben, vereinzelt Kokain zu konsumieren. Seine polizeiliche Verzeigung löste beim Strassenverkehrsamt ein Administrativverfahren aus. Nachdem er auf eine Stellungnahme in diesem Verfahren verzichtet hatte, fällte die Behörde ihren Entscheid: Sie entzog ihm vorsorglich und auf unbestimmte Zeit den Ausweis. Der definitive Entscheid werde gefällt, sobald der Mann ein Fahreignungsgutachten vorlegt.

Vor dem Kantonsgericht machte der Mann nun geltend, dass sein Drogenkonsum keineswegs ein Hinweis auf eine fehlende Fahreignung sei. Er sei nie unter dem Einfluss von Kokain oder Cannabis Auto gefahren. Er sei auch nicht abhängig und legte als Beleg die Resultate einer freiwilligen Urinuntersuchung und einen Kurzbericht seiner Hausärztin vor.

Konsum ist nicht mehr gelegentlich

Als Antwort rechnet das Gericht dem Mann seinen Drogenkonsum vor und erinnert ihn an seine Vorstrafen. «Wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme angab, dass er während längerer Zeit pro Woche ca. fünf bis sieben Gramm Cannabis konsumierte, entspricht dies demnach zwischen 10 und 23 Joints pro Woche, das heisst täglich zwischen 1 und über 3 Joints.» Das Gericht zieht daraus folgenden Schluss: «Diese von ihm angegebene Konsummenge ist geeignet, Zweifel an seiner Fahreignung zu erwecken.»

So könne bei einer solchen Menge nicht mehr von einem bloss gelegentlichen oder regelmässigen, aber «kontrollierten» Cannabiskonsum gesprochen werden. Auch habe der junge Mann Kokain mehrmals und mit einer gewissen Regelmässigkeit konsumiert. «Dies vermag die Zweifel an der Fahreignung deutlich zu bestärken: einerseits aufgrund des Mischkonsums und andererseits wegen des hohen Abhängigkeitspotentials von Kokain.»

«Wenn er dennoch keine Veranlassung sah, sich zu seinem Betäubungsmittelkonsum beziehungsweise zu seiner Fahreignung zu äussern, hat er sich dies selbst zuzuschreiben.»

Kantonsgericht

Vorbestraft ist der Mann, seit er 16 Jahre alt ist. Er hatte Sachbeschädigungen in einer OS begangen und war bereits 2017, 2018 und 2019 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Die Urinprobe bewertet das Gericht als nicht relevant. «Dies gilt schon deshalb, weil die Urinprobe nicht unter Aufsicht abgegeben wurde und sich ein Konsum von Cannabis beziehungsweise Kokain nur kurze Zeit im Urin sicher nachweisen lässt.»

Rechtliches Gehör im Verfahren nicht verletzt

Weiter hatte der 23-Jährige vor dem Kantonsgericht beklagt, dass sein rechtliches Gehör im Administrativverfahren verletzt worden sei. Das Amt habe ihn nur wegen seines Cannabiskonsums zur Stellungnahme aufgefordert und die Entscheidung schliesslich auf Basis des Kokainkonsums gefällt. Damit habe er nicht die Gelegenheit gehabt, sich zum wesentlichen Grund des Ausweisentzugs zu äussern. Weil nur der Cannabiskonsum erwähnt worden sei, habe er auch keine Veranlassung gesehen, eine Stellungnahme abzugeben.

Das Kantonsgericht weist diese Beschwerde ebenfalls ab. Denn dem Autofahrer seien die polizeiliche Verzeigung und seine eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme, an der er den Konsum von Cannabis und Kokain zugegeben hatte, bekannt gewesen. «Wenn er dennoch keine Veranlassung sah, sich zu seinem Betäubungsmittelkonsum beziehungsweise zu seiner Fahreignung zu äussern, hat er sich dies selbst zuzuschreiben», steht im Urteil.

Junger Mann in der Verantwortung

«Im Ergebnis sind damit der vorsorgliche Entzug des Führerausweises und die Anordnung des Fahreignungsgutachtens nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen», bilanziert das Gericht seine Ausführungen. Nun ist es in der Verantwortung des Mannes, das geforderte Fahreignungsgutachten beim Amt für Strassenverkehr vorzulegen, wenn er seinen Ausweis zurückerhalten möchte.

Urteil 603 2024 66 vom 9. Juli 2024

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