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Sozialleistungen erschlichen

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Einem Mazedonier droht die Ausweisung

Der 28-jährige Mazedonier kam 1990 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz. 1992 stellte ihm die Fremdenpolizei die Niederlassungsbewilligung C aus. Auch seine Frau und die beiden Kinder verfügen über eine solche Bewilligung. Am 18. Juni 1998 verurteilte ein Bezirksgericht den Mann zu zwölf Wochen Gefängnis, bedingt auf drei Jahre, weil er aufgrund falscher Aussagen von seiner Wohngemeinde Fürsorgeleistungen von 9946 Franken erschlichen hat. Zudem muss er diesen Betrag seiner Gemeinde zurückerstatten.

Ausweisung wegen Bedürftigkeit?

Am 5. März 1999 drohte das Polizeidepartement dem Mazedonier und seiner Familie die Ausweisung aus der Schweiz an. Dabei stützte sich die Fremdenpolizei auf die strafrechtliche Verurteilung sowie auf den Umstand, dass die Familie seit dem Jahre 1995 von der Gemeinde Unterstützungsbeiträge in der Höhe von 57420 Franken bezogen hat. Der Mann hat im Jahre 1993 einen Unfall erlitten und arbeitete seither aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Auch seine Frau geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die Fremdenpolizei gab der Familie aber zu verstehen, dass ihre Aufenthaltsbewilligung noch einmal überprüft werde, falls sie der Allgemeinheit nach Ablauf eines Jahres immer noch voll zu Last fallen sollte. Gegen diesen Entscheid reichte die Familie eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.

Androhung
ist verhältnismässig

«Die Beschwerdeführer müssen wissen, dass sie aus der Schweiz ausgewiesen werden können, wenn sie weiterhin Fürsorgeleistungen beziehen. Dass sie mit einer formellen Verfügung auf diesen Umstand hingewiesen werden und ihnen zusätzlich die Ausweisung für den Fall angedroht wird, wenn sie der Allgemeinheit nach Ablauf von zwölf Monaten immer noch voll zur Last fallen, ist bei der Gesamtwürdigung der Umstände als durchaus verhältnismässig und sinnvoll zu bezeichnen», begründet das Verwaltungsgericht, weshalb es die Beschwerde der Mazedonier abgelehnt hat.

Ausweisung nur unter
«angemessenen» Umständen

Das Verwaltungsgericht stützt sich bei seinem Urteil auf das Bundesgesetz und auf Entscheide des Bundesgerichtes. So ruft es in Erinnerung, dass laut Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung solle indes nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Dabei sei namentlich auf die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen. «Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall beziehungsweise wiederholter Delinquenz besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung», hält das Verwaltungsgericht weiter fest.

Wohltätigkeit darf nicht
überstrapaziert werden

«Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt», fährt das Verwaltungsgericht fort und gibt zu verstehen, dass das Bundesgericht in einem Fall die Erheblichkeit der Fürsorgebedürftigkeit bei einem geleisteten Gesamtbetrag von 80000 Franken (vom 4. Quartal 1985 bis April 1991) bejaht habe. Als fortgesetzt betrachtet das Bundesgericht die Abhängigkeit bei einer
Zeitdauer von mehr als fünf Jahren. «Bei der Entfernung eines Aus-
länders oder einer Ausländerin wegen Bedürftigkeit gehe es in erster Linie aber darum, eine zusätz-
liche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden», zitiert das Verwaltungsgericht den Bundesgerichtsentscheid weiter.

Leumund eigentlich
unbescholten

Das Verwaltungsgericht nimmt auch zur Kenntnis, dass im vorliegenden Fall der Mazedonier ansonsten einen unbescholtenen Leumund besitzt und in der Schweiz noch nie zu Klagen Anlass gegeben hat. Es nimmt auch das Versprechen der Frau entgegen, eine Stelle zu suchen. Als angemessen und verhältnismässig betrachtet das Verwaltungsgericht die Androhung aber dennoch, weil es sich eben um eine Androhung und nicht um eine Ausweisung handle.

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