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Journalist vom Polizeirichter freigesprochen

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Als bei Bundesrat Samuel Schmid vor laufender Kamera die Nase zu bluten begann, habe der 59-jährige Journalist, der gestern vor dem Polizeirichter des Sensebezirks auf der Anklagebank sass, nicht auf den Auslöser der Fotokamera gedrückt. Auch nicht dann, als Bundesrat Hans-Rudolf Merz mit Herzinfarkt ins Spital eingeliefert wurde. Weshalb? Weil er darum gebeten worden sei, dies zu unterlassen, und er sich diesen Anweisungen nicht widersetzen wollte, erklärte sein Anwalt André Clerc dem Richter.

Clercs Mandant – ein in Bern wohnhafter, freier ägyptischer Journalist, der seit 30 Jahren in diesem Beruf arbeitet – wurde beschuldigt, an einer Demonstration am 29. November 2014 in Freiburg die Anordnung der Kantonspolizei nicht befolgt zu haben – nämlich das Fotografieren zu unterlassen. An diesem Tag hatten Sympathisanten und Mitglieder des Islamischen Zentralrats Schweiz für die Versammlungsfreiheit demonstriert, weil der Oberamtmann des Saanebezirks deren Konferenz im Forum Freiburg nicht bewilligt hatte (die FN berichteten). Der Journalist machte Fotos von den Demonstranten, aber auch von den kurdischen Gegendemonstranten.

Ein Polizist erklärte gestern vor Gericht, er habe den Journalisten aufgefordert, das Fotografieren zu unterlassen, da er gemerkt habe, dass die Lage immer brenzliger werde und sich die Kurden darob aufregen würden. Er habe sich jedoch nicht daran gehalten. Der Journalist hingegen bestreitet, zum Aufhören aufgefordert worden zu sein. «Dieses Gespräch hat schlicht nicht stattgefunden», sagte Rechtsanwalt André Clerc. Die Polizei sei zudem nur auf den Namen des Mannes gestossen, weil dieser nach der Demonstration bei der Polizei Anzeige erstattete, da einige Kurden ihn angegriffen hatten.

Ein Handzeichen genügt nicht

Ein Video der Demonstration, das die Polizei gemacht hatte, sollte vor Gericht Klarheit darüber schaffen, ob der Polizist den Journalisten wirklich angewiesen hatte, nicht zu fotografieren. Doch das Video war nicht eindeutig, wie Polizeirichter Peter Rentsch in seiner Urteilsbegründung sagte: «Ein Handzeichen des Polizisten scheint mir nicht die genügende Grundlage dafür zu sein.» Er sprach den Journalisten deshalb frei. Dies auch in Anwendung des Grundsatzes «Im Zweifel für den Angeklagten», wie Rentsch ausführte.

Der Freispruch erfolgte fast drei Jahre, nachdem der Mann per Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch zu einer Busse von 200 Franken verurteilt worden war. Ab diesem Zeitpunkt folgten mehrere juristische Stationen, denn der Journalist erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Doch der Polizeirichter des Saanebezirks verurteilte ihn Ende 2015 wegen Nichtbefolgung einer Anordnung zu einer Busse von 500 Franken. Der Journalist rief das Kantonsgericht an, doch dieses bestätigte das Urteil des Polizeirichters, so dass der Mann den Fall vor das Bundesgericht zog: Dabei ging es aber nicht um die Tat an sich, sondern um einen Verfahrensfehler. Das Öffentlichkeitsrecht sei verletzt worden, rügte der Journalist. Denn die Verhandlung vor dem Polizeirichter war nicht öffentlich; nur Medien waren zugelassen. Das Kantonsgericht hatte argumentiert, das Öffentlichkeitsprinzip sei wieder geheilt worden, da die Verhandlung vor dem Kantonsgericht öffentlich durchgeführt worden sei. Das Bundesgericht gab dem Mann recht. Darum ging der Fall zurück ans Kantonsgericht. Dieses schickte ihn zur Neubeurteilung an den Polizeirichter. Da jener aus dem Saanebezirk in den Ausstand getreten war, wurde der Fall in Tafers behandelt.

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