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Bundesgericht stützt Kantonsgericht

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Die Gemeinde Wünnewil-Flamatt hat ihren Ortsplan revidiert. Dabei verfügte die kantonale Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD), dass Artikel 7 des Gemeindebaureglements mit einem Hinweis zu ergänzen sei, wonach «die speziellen Zonenvorschriften nur nach strenger Anwendung der Vorschriften zum Ortsbildschutz gelten». Vier Parteien wehrten sich dagegen. Diese Vorschrift könne nur zum Ziel haben, den Ortsbildschutzvorschriften auf jeden Fall Priorität zu verschaffen und so den Ermessensspielraum der rechtsanwendenden Behörde einzuschränken, argumentierten sie. Dies jedoch sei unverhältnismässig und verletze den Grundsatz der Gemeindeautonomie.

Das Kantonsgericht befand daraufhin, der Artikel 7 solle durch folgenden Satz ergänzt werden: «Die speziellen Zonenvorschriften gelten vorbehältlich der Vorschriften zum Ortsbildschutz.» Die Formulierung der Raumplanungsdirektion werde ihrer geäusserten Absicht nicht gerecht, hielt das Gericht fest; sie habe einzig klarstellen wollen, dass die Vorschriften zum Ortsbildschutz überlagernd zu den einzelnen Zonennutzungsvorschriften gälten. Die gewählte Formulierung gehe aber darüber hinaus und verlange eine strenge Anwendung der Bestimmungen zum Ortsbildschutz.

Ganz streichen

Die Pfarrei Wünnewil-Flamatt als Landbesitzerin und ein weiterer Eigentümer zogen das Urteil ans Bundesgericht. Sie wollten, dass die Ergänzung der Direktion nicht nur geändert, sondern ganz gestrichen wird. Sie argumentierten, das Kantonsgericht habe mit der Neuformulierung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und kantonales Recht willkürlich angewandt.

Nun hat das Bundesgericht entschieden. Es legt in seinem Urteil dar, dass Zonennutzungspläne, Detailbebauungspläne und dazu gehörige Vorschriften öffentlich aufgelegt werden müssen. Auch wenn während einem Auflage- und Einspracheverfahren Vorschriften geändert würden, müssten diese öffentlich aufgelegt werden.

«Im vorliegenden Fall nahm das Kantonsgericht eine Änderung vor, ohne dass die betroffenen Grundeigentümer dazu angehört worden waren», schreibt das Bundesgericht. Dies sei aber auch nicht nötig gewesen. Das Gericht habe den Text nur geringfügig angepasst – und damit im Sinne der Beschwerdeführer gehandelt. Dem Kantonsgericht als Justizbehörde sei zudem ein grösserer Handlungsspielraum zuzustehen als der administrativ tätigen Direktion. Daher sei es nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht die Vorschrift ändere. Und: «Die Verfahrensbeteiligten konnten ihre Vorbehalte gegen die strittige Änderung vor dem Kantonsgericht geltend machen.» Es gebe daher keinen Verfahrensmangel, so die Lausanner Richter. Sie weisen die Beschwerde ab, die Formulierung des Kantonsgerichts tritt in Kraft. Die Beschwerdeführer tragen die Verfahrenskosten von 3000 Franken.

njb

Bundesgerichtsentscheid 1C_203/2017

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