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Mitarbeiter verletzt, als eine Last wegkippte – Busse

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Es war während den Bauferien: Bei einem Neubau sollten die Fenster eingebaut werden. Der Bock mit den gelieferten Fenstern stand jedoch auf der falschen Seite des Einfamilienhauses. Die Hausbesitzerin hatte den Schlüssel zum Baukran, und der Geschäftsführer eines Schreinereibetriebs half aus: Er kam mit vier Arbeitern auf die Baustelle, um die Fenster auf die andere Seite des Hauses zu transportieren. Der Mann hatte zwar bereits Kräne bedient, doch lag dies Jahrzehnte zurück. Er besass auch nicht den Ausweis, um einen Kran zu führen.

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl festhält, muss ein Bock mit grossflächigen Fenstern und Schiebetüren aus Glas an vier Punkten so aufgehängt werden, dass der Bock beim Aufziehen senkrecht am Haken des Krans hängt. Gleichzeitig dürfen herabhängende Seile und Ketten die Fenster nicht beschädigen.

Der Bock kippte jedoch, als er mit dem Kran aufgezogen wurde; er schlug gegen den Baucontainer und blieb schräg stehen. Ein Mitarbeiter hätte dafür sorgen sollen, dass die Fensterflächen nicht beschädigt würden; er stand hinter dem Bock und kam zu Fall, als dieser sich schräg stellte. Der Mann verletzte sich an der Unterseite des linken Oberarms. Er war sechs Wochen arbeitsunfähig.

Im Strafbefehl hält die Staatsanwaltschaft fest, dass nur Personen mit einem Kranführerausweis Hebearbeiten mit einem Fahrzeug- oder Drehkran durchführen dürfen. Die Kranverordnung enthalte jedoch keine besonderen Sorgfaltspflichten. Im vorliegenden Fall sei nicht sicher eruierbar, welcher Fehler beim Anhängen der Lasten gemacht worden sei; auch stehe nicht fest, wer welche Arbeiten verrichtet habe. Darum könne kein Zusammenhang zwischen dem Verhalten, das dem Geschäftsführer eines Schreinereibetriebs vorzuwerfen sei, und den Verletzungen des Arbeiters hergestellt werden.

Sorgfaltspflicht verletzt

Hingegen habe der Mann gegen die Sorgfaltspflicht verstossen und fahrlässig gehandelt, indem er einen Kran ohne die entsprechende Ausbildung bedient habe; er habe Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Angesichts des Umstands, dass er den Kran in bester Absicht für die Bauherrschaft bedient habe, erhalte er aber lediglich eine Busse von 500 Franken, hält die Staatsanwaltschaft fest. Dazu kommen Verfahrenskosten in der Höhe von gut 460 Franken.

njb

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