Mit der Ergänzung von Art. 20 Abs. 3 LPG beantragte der Bundesrat, die Möglichkeit des Tausches von Pachtland durch zwei Pächter ohne das Einverständnis des Eigentümers einzuführen. Solche Machenschaften kann man nur verwerfen, den diese widersprechen dem OR Art. 291 und sind weder aus rechtlicher noch aus agronomischer und zwischenmenschlicher Sicht vertretbar. Sie bedeuten einen massiven Eingriff ins Eigentumsrecht.
Weiter treten damit zusätzliche Unklarheiten auf in Bezug auf Verantwortung bei Schäden, unsorgfältiger Bewirtschaftung, Pachtdauer oder sogar bezüglich Vorkaufsrecht. Solche Handlungen der Pächter würden unweigerlich zu Spannungen zwischen Pächtern und Verpächtern führen und deren Beziehung strapazieren, was mit Sicherheit zu einer Kündigung des gesamten Pachtlandes führen würde.
So bin ich froh, dass Nationalrätin Christine Bulliard diesen Lapsus bemerkt hat und ihr Einzelantrag auf Streichung im Rat mit 135 Stimmen angenommen wurde.
Josef Fasel, Grossrat, Alterswil