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Online-Steuererklärung wird immer beliebter

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Schon seit Jahren können die Steuerpflichtigen die Steuererklärung auch am Bildschirm ausfüllen, dies dank der Software FriTax. Am Ende haben sie dann diese ausgedruckt und mit den Belegen an die Steuerverwaltung verschickt werden (vergl. Kasten über die Anleitung). Seit vier Jahren kann die Steuererklärung auch elektronisch übermittelt werden. Dabei ist ein Code anzugeben, der per Post zugesandt wird. Die handschriftliche Unterschrift entfällt. Der Steuerpflichtige wird mit diesem Code, der die Unterschrift ersetzt, identifiziert. Zudem müssen die meisten Belege nicht mehr eingesandt werden. Ob überhaupt und welche Belege dennoch eingesandt werden müssen, ermittelt das System während des Ausfüllens selber. Es führt eine Risiko-Analyse durch und macht gegebenenfalls den Steuerpflichtigen darauf aufmerksam.

Hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung elektronisch übermittelt, erhält er sogleich eine Zusammenfassung der gemachten Angaben. Innerhalb von 72 Stunden kann er noch Anpassungen vornehmen. Werden keine gemacht, wird die Steuererklärung als rechtsgültig eingereicht erklärt. Es werden bereits mehr als 50 Prozent aller Steuererklärungen elektronisch übermittelt.

Das Online-Ausfüllen der Steuererklärung mit dem ­Fri­Tax-­Programm (www.fritax.ch) erleichtert die Pflicht wesentlich. Dies trifft vor allem dann zu, wenn der Steuerpflichtige schon im Vorjahr die Erklärung mit FriTax ausgefüllt hat.

Berufsauslagen

Für das Erwerbseinkommen und die Berufsauslagen ist vorerst die Beilage 03 auszufüllen. Beim Online-Ausfüllen werden die Beträge automatisch übertragen. Sonst müssen die entsprechenden Zahlen auf das Hauptformular übertragen werden. Wer auf ein Auto angewiesen ist und zum Beispiel täglich für die Hin- und Rückfahrt 30 km zurücklegen muss, kann 4 620 Franken abziehen (30 km mal maximal 220 Tage = 6 600 km mal 70 Rappen). Wer das Mittagessen in einem Restaurant einnehmen muss, kann pro Mahlzeit 15 Franken, im Jahr höchstens 3 200 Franken in Abzug bringen. Dasselbe gilt für jene, die das Mittagessen zu Hause einnehmen: Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können täglich höchstens 15 Franken, maximal 3 200 Franken abgezogen werden. Wer das Mittag­essen in einer Kantine des Arbeitgebers einnimmt, kann nur die Hälfte (maximal 1600 Franken im Jahr) abziehen. Die Aus- und Weiterbildungskosten werden unter dem Code 4.420 abgezogen.

Unter Code 2.130 kann der Steuerpflichtige drei Prozent seines Nettolohns für Berufsauslagen abziehen. Für diese sonstigen Berufsauslagen können mindestens 2000 Franken, höchstens aber 4 000 Franken abgezogen werden. Für eine Nebenerwerbstätigkeit kann ein Abzug von 20 Prozent des unter Code 1.120 angegebenen Betrages geltend gemacht werden, mindestens aber 800 Franken, höchstens 2 400 Franken. Betragen die Nebeneinkünfte nicht mehr als 800 Franken, kann er das effektive Gehalt aus seiner Nebenerwerbstätigkeit abziehen. ­Gehen beide gemeinsam besteuerten Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nach, können vom niedrigeren der beiden Einkommen höchstens 500 Franken in Abzug gebracht werden.

Renten und andere Einkommen

Alle AHV- und IV-Renten müssen versteuert werden. Beim brieflichen Einreichen muss eine Bescheinigung der Ausgleichskasse beigelegt werden. Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigungen sind nicht zu versteuern. Zu versteuern ist der Ertrag aus den Wertschriften. Deshalb ist die Beilage 01 vollständig auszufüllen. Bei einer Online-Einreichung ermittelt das System, ob Belege eingesandt werden müssen. Wird die Steuererklärung per Post eingereicht, sind die Bescheinigungen der Bank der Steuererklärung beizulegen.

Wer ein Eigenheim besitzt, hat Einkommen und Vermögen aus Liegenschaften zu deklarieren.

Abzüge auf Einkommen

Bei den Abzügen auf dem Einkommen und dem Vermögen können die Kranken- und Unfallversicherungsprämien abgezogen werden. Für ein Ehepaar beträgt der maximale Abzug wie im Vorjahr 8 760 Franken, für Alleinstehende 4380 Franken, für unterhaltene Kinder über 18 Jahre 4 040 Franken, für jüngere 1 040 Franken pro Kind (Wegleitung S. 23/24). Wer in den Genuss von Verbilligungen der Krankenversicherungs-Prämien gelangt, muss diese Subvention von den Pauschalabzügen abziehen.

Beiträge in die Säule 3a

Freiwillig einbezahlte Beiträge in die dritte Vorsorge-Säule können unter Code 4.130 vom Einkommen abgezogen werden, maximal aber 6 768 Franken pro Ehepartner. Wer die Steuererklärung online einreicht, muss die Belege nur dann einreichen, wenn er in den Vorjahren nicht regelmässig einbezahlt hat. Wird die Steuererklärung per Post eingesandt, müssen die Bescheinigung der Bank oder Versicherung beigelegt werden. Selbstständigerwerbende können bis zu 20 Prozent ihres Erwerbseinkommens abziehen, höchstens aber 33 840 Franken. Rentner und Frührentner, die noch ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können ebenfalls noch 20 Prozent dieses Einkommens in die 3. Säule a einzahlen und von der Steuer abziehen, dies bis zum 70. Altersjahr (Rentnerinnen bis zum 69. Altersjahr).

Bei den Unterhaltskosten der Liegenschaften besteht die Wahl zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten. Der Pauschalabzug entspricht zehn Prozent des Rohertrags (Eigenmietwert und Mietzinseinnahmen), wenn die Liegenschaft nach dem 31. Dezember 2008 erbaut wurde, und 20  Prozent bei älteren Liegenschaften. Wer die tatsächlichen Kosten abziehen will, dem steht ein besonderes Merkblatt zur Verfügung, das heruntergeladen werden kann: www.fr.ch/ssc/liegenschaftsbewertung.

Wer seine Kinder einer Krippe, einer Tagesmutter usw. anvertraut, kann diese Kosten für Fremdbetreuung abziehen, höchstens aber 6 000 Franken pro Kind. Die Kinder dürfen nicht älter als 14 Jahre sein.

Sozialabzüge

Ist das Reinkommen (Code 4.910) ermittelt, können nun die Sozialabzüge berechnet werden, was beim elektronischen Ausfüllen automatisch geschieht. Auch die geschuldeten Steuerbeträge werden automatisch ausgerechnet.

Was es zu beachten gilt

Rasche Behandlung nur beim elektronischem Ausfüllen

Die Kantonale Steuerverwaltung (KSTV) stellt häufig fest, dass die Steuerpflichtigen bei den Abzügen für die tatsächlich geleisteten Unterhaltskosten von Liegenschaften Mühe haben, zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Abzügen zu unterscheiden. Unter www.fr.ch/ssc/liegenschaftsbewertung kann dazu ein Merkblatt heruntergeladen werden. Die KSTV hält auch fest, dass es in gewissen Fällen schwierig ist zu bestimmen, welchem Elternteil das Splitting und die Kinderabzüge bei getrennten oder geschiedenen Eltern gewährt werden muss.

Viele Steuerpflichtige verlangen jedes Jahr aus wichtigen Gründen eine rasche Behandlung ihrer Steuererklärung, etwa wenn die Steuerveranlagung für den Erhalt von Subventionen, Stipendien usw. erforderlich ist. Künftig wird die KSTV auf solche Anfragen nur antworten, wenn die Steuererklärung elektronisch eingereicht wurde. Die Steuereinschätzer arbeiten nur noch am Bildschirm. Für sie ist es deshalb wichtig, dass die gescannten Dokumente guter Qualität sind.

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FriTax

Das Internet hilft beim Ausfüllen

Wer erstmals seine Steuer­erklärung elektronisch ausfüllt, erfährt viel, ja alles, wenn die Website «FriTax Freiburg» angeklickt wird: Anleitungen übers Herunterladen von FriTax, Installieren der Software nach Programm­anleitung usw. Auch wird aufgezeigt, was zu tun ist, wenn Probleme bei der Übernahme der Vorjahresdaten bestehen. Bei technischen Fragen gibt die Hotline (0900 111 001) oder die E-Mail support.impots@drtax.ch Auskunft. Unterstützung bietet die Software während des Ausfüllens mittels des Assistenten. Auch die Wegleitung kann mit Klick geöffnet werden. Das System meldet auch allfällige Fehler oder fehlende Belege. Wer die Steuererklärung nicht elektronisch übermittelt, kann sie ausdrucken, auch die erforderlichen Beilagen und das Blatt mit den Barcodes. Dann werden die ausgedruckten Dokumente unterschrieben und im Originalcouvert an die Kantonale Steuerverwaltung, Postfach, 1701 Freiburg, geschickt.

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Wichtige Neuerungen

Einreichen bis 31. März

Seit der Steuerperiode 2017 müssen die Steuerzahler mit Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ihre Steuererklärung bis 31. März an die Kantonale Steuerverwaltung einreichen. Seit dem 1. Januar 2015 können die Steuerzahler gegen Bezahlung einer Gebühr eine Fristenverlängerung einreichen. Eine erste Fristenverlängerung wird bis zum 30. Juni gewährt. Dabei hat der Steuerzahler mittels Einzahlungsschein eine Gebühr von 20 Franken zu berappen. Nähere Informationen gehen aus der Steuererklärung hervor. Der Steuerzahler kann aber auch ein Gesuch für eine Fristenverlängerung einreichen, wenn er triftige Gründe geltend machen kann.

Anpassungen für die Steuerperiode 2018

Früher wurden die Steuerbeträge für die Gemeindesteuer von Personen in leitender Funktion aufgeteilt, wenn der Arbeitsort nicht mit der Wohngemeinde übereinstimmte. Neu wird nach einem Beschluss des Grossen Rates künftig das gesamte Einkommen in der Wohnsitzgemeinde versteuert.

Neu ist auch, dass Vereine mit ideellen Zwecken von der Bundes- und Kantonssteuer befreit sind, sofern ihre Gewinne 20 000 Franken nicht übersteigen. Bei der Kapitalsteuer gilt ein Grenzbetrag von 200 000 Franken. Die Liste der juristischen Personen, die ihren Sitz im Kanton Freiburg haben und von einer Steuerbefreiung profitieren, weil sie einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen, werden künftig auf der Website der Kantonalen Steuerverwaltung aufgeführt.

Wie bei der direkten Bundes­steuer wird der Zinssatz der Vergütungszinsen für im Voraus bezahlten Akontozahlungen von 0,05 auf 0 Prozent ­gesenkt.

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