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Firma zu Recht mit Verbot belegt

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Zwei Arbeiter einer niederländischen Firma waren im Juni 2012 auf einer Freiburger Baustelle tätig. Das Unternehmen hatte die beiden nicht wie gefordert innert acht Tagen angemeldet. Zudem arbeiteten sie während mehr als 63 Stunden in der Woche, was über der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden liegt. Und sie arbeiteten auch an einem Samstag und an einem Sonntag, ohne dass ihr Arbeitgeber je ein Gesuch um Sonntagsarbeit gestellt hätte. Die niederländische Firma hatte argumentiert, die Liefertermine seien so kurzfristig angesetzt worden, dass von vornherein klar gewesen sei, dass die Männer so viele Stunden und auch am Sonntag arbeiten müssten. Es sei nicht möglich, bei Bedarf rasch weitere Mitarbeiter aus den Niederlanden in die Schweiz zu schicken.

Das Freiburgische Amt für den Arbeitsmarkt büsste die Firma mit 2400 Franken und verbot ihr, während eines Jahres in der Schweiz ihre Dienste anzubieten. Das Unternehmen wehrte sich bis vor Bundesgericht dagegen.

Die Lausanner Richter geben nun jedoch dem Amt für Arbeitsmarkt recht. Sie betonen in ihrem Urteil, dass der Schweizer Gesetzgeber sogenannte flankierende Massnahmen erlassen hat, um die Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abzufedern. Damit kämpfe die Schweiz gegen Sozial- und Lohndumping. So müssen ausländische Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, mindestens jene Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in der Schweiz verbindlich sind.

Die niederländische Firma kritisierte, dass sie für ihren ersten Verstoss sehr hart bestraft worden sei; dabei sei dieser doch geringfügig. Das Bundesgericht sieht dies jedoch anders: Die Firma habe die Verstösse gegen das Arbeitsgesetz von vornherein in Kauf genommen. Damit seien die Verstösse gegen die Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit nicht so unbedeutend, dass von einem geringfügigen Verstoss die Rede sein könnte.

Das Bundesgericht erachtet die einjährige Sperre auch als verhältnismässig: Eine Busse alleine verfüge nicht über dieselbe abschreckende Wirkung wie eine Sperre. Denn die Firma könne die Busse einfach in ihren Aufwand einrechnen und so hinnehmen. Zudem könnte die Sperre laut Gesetz bis zu fünf Jahre dauern; die ausgesprochene einjährige Sperre sei daher angepasst. Das Bundesgericht weist den Rekurs der niederländischen Firma deshalb ab. Das Unternehmen muss die Gerichtskosten von 2000 Franken übernehmen.

Bundesgerichtsentscheid 2C_150/2016

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