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Ein Kantonszahnarzt für den Kanton Freiburg

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Der Kanton Freiburg bekommt neu einen Kantonszahnarzt. Das ist die wichtigste Neuerung, die der Staatsrat in einer Teilrevision des Gesundheitsgesetzes dem Gros­sen Rat vorlegt. Dessen vorberatende Kommission wird die Vorlage an ihrer Sitzung vom 4. Oktober diskutieren, wie der Kommissionspräsident André Schoenenweid, Grossrat (CVP, Freiburg) und Präsident der kantonalen CVP, auf Anfrage sagte. Vermutlich in der Novembersession wird das Geschäft dann vors Kantonsparlament kommen.

Die vorliegende Teilrevision entspricht den Forderungen der letzten Revisionen der Gesundheitsgesetzgebung auf eidgenössischer Ebene. «Der Kanton Freiburg ist einer der letzten Kantone, die noch keinen Kantonszahnarzt haben», so Schoenenweid. In 20 Kantonen sei diese Institution bereits eingeführt worden. Bislang gab es in Freiburg auf kantonaler Ebene erst einen Schulzahnpflegedienst.

Dem Kantonszahnarzt obliegt künftig nicht nur die Oberaufsicht über sämtliche Zahnärzte und Dentalchirurgen, er wird auch als Beschwerdeinstanz angerufen werden können und kann Berufsverbote aussprechen, wie dies im Juli dieses Jahres in einem Fall nötig war (die FN berichteten). Damals sprach die Direktion für Gesundheit und Soziales dieses Verbot aus.

Neues Krebsregister

Die Einsetzung eines Kantonszahnarztes ist aber nicht die einzige Neuerung, die die vorliegende Gesetzesrevision mit sich bringt. So wird der Kanton neu auch gesetzlich verpflichtet, ein Register der Krebserkrankungen zu führen. Er wird diese Aufgabe allerdings an die Krebsliga Freiburg delegieren können. «Dieses Register soll nicht nur der Überwachung, sondern auch der Prävention dienen», so Schoenen­weid.

Eine weitere Neuerung betrifft die Regelung der Ausbildung und Ausübung des Berufs des Psychologen und Psychotherapeuten. Diese findet neu auf Bundesebene statt. Die Aufsicht über diese Berufsfelder wird dennoch wie bis anhin beim Kanton liegen, der auch die entsprechenden Bewilligungen ausspricht.

Notfalldienst klarer geregelt

Und schliesslich kommt es auch bei der Regelung des ärztlichen Notfalldienstes zu Veränderungen. Hier wird die Verpflichtung der Allgemeinärzte präzisiert, an diesem Notfalldienst teilzunehmen. Bis jetzt war dieser Punkt nicht klar gesetzlich geregelt.

Der Staatsrat hätte gemäss dem revidierten Gesetz die Kompetenz, die mit der Organisation der Notfalldienste beauftragten Berufsverbände anzuerkennen und diese Dienste selbst zu regeln oder an Dritte zu delegieren.

«Auch wenn es zunächst nicht danach aussah, haben wir nun doch eine sehr wichtige Teilrevision des Gesundheitsgesetzes vor uns», bilanziert Schoenenweid.

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