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Die Suva muss bezahlen

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Gleich drei Zecken hatten den damals 53-jährigen Orientierungsläufer im Frühling 2002 gebissen. Im Januar darauf erkrankte er an einer beinbetonten sensomotorischen Polyneuropathie – einer Erkrankung des peripheren Nervensystems – und musste ins Spital.

Der Schweizer Unfallversicherer Suva wollte die Kosten für die Behandlung nicht übernehmen: Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Zeckenbissen und der Polyneuropathie sei nicht bewiesen. Bereits 2008 wies das Freiburger Kantonsgericht die Suva an, die Sache interdisziplinär abklären zu lassen und neu zu beurteilen. Die Suva kam zum gleichen Schluss: Ein Zusammenhang sei nicht beweisbar. Der Orientierungsläufer ging erneut vor das Kantonsgericht.

Und dieses gibt ihm wieder recht, wie dem vor kurzem veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist. Das Gericht hält fest, dass die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht ausreicht. Gleichzeitig sei es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genüge, so das Gericht, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt habe. Anders gesagt: Dass der Unfall – hier die Zeckenbisse – nicht weggedacht werden könne, ohne dass auch die gesundheitliche Störung entfiele.

Im vorliegenden Fall sei es unbestritten, dass der Mann von Zecken gebissen und von Borrelien infiziert worden sei. Streitig sei hingegen, ob daraus die Polyneuropathie entstanden sei. Drei Gutachter hatten sich dazu geäussert. Der Suva-Neurologe sah keine Kausalbeziehung zwischen den Zeckenbissen und dem Krankheitsbild. Er argumentierte unter anderem mit Statistiken: Bei bis zu 40 Prozent der polyneuropathischen Syndrome bleibe die Ursache ungeklärt. Das Gericht störte sich an diesen Überlegungen: Im Sozialversicherungsrecht müsse eben gerade jede Krankheit im Einzelfall angeschaut werden.

Das Gericht folgte den beiden anderen Gutachtern, darunter einem anerkannten Zeckenspezialisten. Es sei «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Lyme-Borreliose besteht, die sich namentlich durch eine periphere Polyneuropathie auszeichnet». Die Suva müsse daher für die Kosten aufkommen. Die Suva kann den Fall noch vor das Bundesgericht ziehen.

njb

Kantonsgericht, Entscheid 605 2015 69

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