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Die Steuerverwaltung hält sich nicht ans Gesetz

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Das Freiburger Kantonsgericht spart nicht mit Kritik an der kantonalen Steuerverwaltung: Das System, mit dem Steuerpflichtige eine Fristerstreckung für das Einreichen ihrer Steuererklärung erhalten, widerspreche dem Gesetz. Dies schreibt Kantonsrichter Marc Sugnaux in einem vor Kurzem veröffentlichten Entscheid. «Das System, das im Januar 2015 eingeführt wurde, ist aus verschiedenen Gesichtspunkten problematisch.»

Wer seine Steuererklärung nicht auf den 1. März einreichen kann, nimmt den Einzahlungsschein, der der Steuererklärung beiliegt, und zahlt 20 Franken ein. Die Frist läuft dann bis am 30. Juni. Wer die Erklärung immer noch nicht ausgefüllt hat, wartet auf eine Mahnung und zahlt mit dem dort beiliegenden Einzahlungsschein nochmals 20 Franken ein. So kann die Frist vier Mal erstreckt werden. Am 15. Dezember gilts aber ernst: Dann muss die Erklärung bei der Steuerverwaltung sein, sonst wird der Betroffene nach Ermessen veranlagt.

Die Steuerverwaltung hat dieses System eingeführt, um Zeit zu sparen: «Der Aufwand, um all die Gesuche um Fristerstreckung zu behandeln, war beträchtlich», sagt Alain Mauron, Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung. Jedes Gesuch muss analysiert werden, bei einigen sind Nachfragen nötig. «Wir investieren diese Zeit lieber ins Bearbeiten der Steuererklärungen.» Die Fristerstreckung mittels Einzahlungsschein sei viel einfacher.

Diese Einfachheit ist aber nicht gesetzeskonform, wie der Richter festhält: So verlangt das Gesetz, dass die Steuerpflichtigen um eine Fristverlängerung ersuchen, bevor die Frist abgelaufen ist. Die Steuer­verwaltung schickte die Einzahlungsscheine ab der zweiten Fristerstreckung bisher aber erst nach Ablauf der Frist – mit der Mahnung zusammen.

Zudem sieht das Gesetz vor, dass Steuerpflichtige ernsthafte Gründe vorbringen müssen, um die Erklärung später abzugeben. Indem nun aber die Einzahlung von 20 Franken ausreiche, werde das individuelle Interesse an einer Fristerstreckung nicht mehr geprüft, heisst es im Urteil des Kantonsgerichts. Die automatische Fristerstreckung durch ein reines Einzahlen widerspreche dem Gesetz. Der Richter bemängelte auch, dass Leute, die einen wirklichen Grund haben, ihre Steuererklärung später abzugeben, nun 20 Franken einzahlen, anstatt ein kostenfreies Gesuch zu stellen. «Nicht alle haben das Geld, dies zu tun.»

«Der Kantonsrichter hat mit seiner Analyse natürlich recht», sagt Alain Mauron. «Aber es ist auch eine sehr juristische Auslegung.» Denn sehr viele Freiburgerinnen und Freiburger seien mit dem neuen System sehr zufrieden. Rund 40 000 Fristerstreckungen verkauft die Steuerverwaltung im Jahr. Insgesamt bearbeitet sie 180 000 Steuererklärungen.

Nun muss die Steuerverwaltung ihr System anpassen. «Wir verschicken die Mahnung jetzt vor Ablauf der Frist», sagt Mauron. Damit könne der Steuerpflichtige die Fristerstreckung vor Ablauf der Frist einleiten. Und nach wie vor können alle, die einen triftigen Grund haben, mit einem kostenlosen Gesuch um die Frist­erstreckung nachfragen. Als Grund gilt beispielsweise ein längerer Spitalaufenthalt, Militärdienst und ein längerer Auslandaufenthalt. «Eine Woche Ferien ist kein triftiger Grund», sagt Mauron.

Kantonsrichter Marc Su­gnaux hat sich der Frage rund um die Fristerstreckung angenommen, weil sich ein Freiburger Steuerzahler gegen einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung gewehrt hatte: Sie hatte es ihm verwehrt, seine Steuererklärung später einzureichen, da er eine Frist hatte verstreichen lassen. Dabei ging es nicht um die Frage, ob das aktuelle System rechtens sei – doch dadurch ist der Richter darauf gestossen.

Auch zwei weitere Steuerpflichtige haben so recht erhalten, als sie sich gegen eine Ordnungsbusse wehrten: Die Mahnung sei ungültig, da sie «mit der als illegal gewerteten Tarifierung der Fristerstreckung gekoppelt war», wie Richterin Dina Beti in ihrem Urteil schreibt. Damit sei auch die Ordnungsbusse ungültig.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheide 607 2016 38 und 607 2016 28/29

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