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Aufhebung der Immunität ist ein politischer Akt

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Morgen früh wird das Büro des Grossen Rates die elf Mitglieder der Sonderkommission designieren, welche den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Immunität von Staatsrätin Marie Garnier wegen möglicher Amtsgeheimnisverletzung aufzuheben, vorberaten wird (die FN berichteten). Dabei werden die Fraktionspräsidenten dem Büro Vorschläge unterbreiten: SP und CVP werden je drei Mitglieder in die Kommission schicken, FDP und SVP je zwei und Mitte-links-Grün ein Mitglied. Das Büro wird ebenfalls festlegen, wer die Sonderkommission präsidieren wird. Grossratspräsident Bruno Boschung (CVP) sagte im Vorfeld gegenüber den FN, dass ihm sehr daran gelegen sei, die Kommission zu entpolitisieren. «Die Kommission muss sich mit einem sehr heiklen Thema befassen. Ihr kommt eine grosse Verantwortung zu.» Vor den CVP-Delegierten vergangene Woche meinte Boschung zudem, dass sich niemand um das Präsidium reisse. Auf Nachfrage erklärte er: «Es ist klar, die Mitglieder der Sonderkommission werden im Rampenlicht stehen.»

Keine Verfolgung zur Unzeit

Aber wie politisch respektive wie juristisch ist dieses sogenannte Ermächtigungsverfahren überhaupt?

Vorweg stellt der Staats- und Verwaltungsrechtler Bernhard Waldmann von der Universität Freiburg Folgendes klar: «Das Strafrecht gilt auch für Staatsräte.» Für Handlungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit und Stellung stehen, geniessen sie aber Immunität. Diese bezweckt konkret die Wahrung des Ansehens des Staatsrates und einen geordneten Regierungsbetrieb. Mit anderen Worten: «Diese Immunität schützt vor Strafverfolgung zur Unzeit», so Waldmann. Es gehe darum, dass ein Politiker nicht ständig mit juristischen Verfahren eingedeckt werde und darum seine Arbeit nicht machen könne. «Sowohl das Ansehen der Regierung als auch ihre Funktionsfähigkeit sind sehr hohe Interessen.»

Aufgabe der Kommission

Der vorberatenden Sonderkommission kommen bei der Frage, ob die Immunität aufgehoben werden soll, zwei Aufgaben zu: In einem ersten Schritt muss sie überprüfen, ob der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung gegeben zu sein scheint. «Sie muss prüfen, ob etwas dran ist», so Waldmann. Falls ja, muss die Sonderkommission zwischen dem öffentlichen Interesse an der ungehinderten Ausübung des politischen Mandats und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung abwägen.

Strafrechtliche Abklärungen

Dieser erste Schritt erfordere keine abschliessende Abklärung des Sachverhalts. «Die Rolle des Parlaments ist ja nicht die einer Strafbehörde.» Zwingend sei indes, dass die Sonderkommission Marie Garnier das rechtliche Gehör gewähre. Auf die Frage, wie gross das Risiko sei, dass das Parlament einfach dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgt, sagt Waldmann: «Gerade weil das Parlament keine Strafbehörde ist, ist nicht zu vermeiden, dass sich viele Abgeordnete bei den rechtlichen Erwägungen von der Position der Staatsanwaltschaft beeinflussen lassen.»

In einem zweiten Schritt muss das Parlament abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Regierungsbetrieb respektive dem Ansehen des Staatsrates und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung.

Schwere des Delikts

«Für das Bundesgericht handelt es sich dabei um eine Entscheidung mit politischem Charakter.» Denn diese sei juristisch nicht überprüfbar und auch nicht wertungsfrei.

Darum ist Waldmann der Ansicht: «Je schwerer das Delikt ist, umso grösser ist das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung.» Aber natürlich könne man auch argumentieren, dass mithilfe eines Strafverfahrens Klarheit geschaffen werde, was wiederum dem Regierungsbetrieb und dem Ansehen des Staatsrates zugutekomme.

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