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Hohe Kosten für Urkundenfälschung und versuchten Betrug

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Eine Frau aus dem Sensebezirk hat ein Arztzeugnis gefälscht, indem sie die Dauer der Krankschreibung um zwei Monate verlängerte. Dies tat sie, um Versicherungsleistungen zu erhalten.

Die 32-jährige Frau hat ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis gefälscht, in der Hoffnung, dadurch Krankentaggeld von ihrer damaligen Arbeitgeberin zu erhalten. Dafür wurde sie nun von der Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 30 Franken verurteilt. Die Staatsanwaltschaft gewährt dabei einen bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Beschuldigte muss eine Busse von 300 Franken sowie Verfahrenskosten von 295 Franken bezahlen. Zusätzlich dazu muss die Senslerin der Versicherung noch die 20’413 Franken zurückzahlen, welche sie zu Unrecht als Taggeld bezogen hat.

Die Senslerin fälschte das Arztzeugnis anhand eines bestehenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisses mittels App auf ihrem Telefon. Sie verlängerte die Dauer der Krankschreibung um zwei Monate. Die Beschuldigte hatte seit April 2023 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis. Als dieses bei der Versicherung eingereicht wurde, fiel dieser auf, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit von Oktober 2023 bis November 2023 weder von dem Attest unterzeichnenden Arzt noch von einer anderen Person des Ärztezentrums unterschrieben wurde.

Die Versicherung machte daraufhin von ihrem Recht Gebrauch, die Beschuldigte aufgrund des nachweislich gefälschten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses aus dem Vertrag auszuschliessen. Demnach wurde ihr Versicherungsschutz rückwirkend per April 2023 aufgehoben, und somit hatte die Frau zu Unrecht Taggelder in der Höhe von 20’413 Franken erhalten. Sie anerkennt die Zivilforderung der Versicherung und wird verpflichtet, diesen Betrag zugunsten der Privatklägerin zu bezahlen.

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