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Kündigung war missbräuchlich

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Es waren happige Vorwürfe: Im Dezember 2014 beschuldigte die Stadt Freiburg einen Sozialarbeiter des Beistandschaftsamts, er habe mindestens drei seiner Klienten um Geld betrogen, indem er ihnen leere Quittungen zur Unterschrift vorlegte und später den Betrag einsetzte. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Verfahren wegen Verdacht auf Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsführung, Diebstahl und Urkundenfälschung. Der Mann bestritt, etwas Unrechtes getan zu haben; vielmehr wolle ihm sein Vorgesetzter eins auswischen. Die Stadt suspendierte den Mann, dann kündigte sie ihm (die FN ­berichteten).

Und nun zeigt sich: Der Sozialarbeiter hat tatsächlich nichts Unrechtes getan. Die Staatsanwaltschaft hat keine Hinweise auf ein strafrechtliches Delikt gefunden und das Verfahren eingestellt. Der Mann ging daraufhin vor das Kantonsgericht: Er beschuldigte die Stadt, eine missbräuchliche Kündigung ausgesprochen zu haben.

Fehler bei der Kündigung

In seinem vor kurzem veröffentlichten Urteil hält das Kantonsgericht weitere Vorwürfe der Stadt gegen den Angestellten fest. So habe er die Arbeitszeiten und interne Regeln nicht eingehalten und immer wieder vergessen, in den Dossiers Dinge festzuhalten. «Das Verhalten des Angestellten bietet klar Anlass zur Kritik», schreibt das Kantonsgericht. Doch da das Kündigungsverfahren vonseiten der Stadt zahlreiche Fehler aufweise, müsse sich das Gericht gar nicht erst darum kümmern, ob diese Verfehlungen des Angestellten als Kündigungsgrund ausreichten.

Denn die Stadt hat erst eine fristlose Kündigung ausgesprochen, diese aber später – wegen der Dauer des Rechtsstreits – in eine normale Kündigung umgewandelt. Dies ist laut Personalreglement nicht möglich. Umso weniger, als die Stadt später die Kündigung mit schweren Verfehlungen begründete. Sie hatte aber nie eine Verwarnung ausgesprochen, was bei einer normalen Entlassung nötig wäre.

Das Kantonsgericht bestätigte, dass die Stadt dem Mann missbräuchlich gekündigt hat. Nun geht es um die Frage, ob der Mann wieder seine frühere Arbeit auf dem Beistandschaftsamt aufnimmt oder ob er eine Abfindung erhält; diese kann laut Personalgesetz bis zu einem Jahresgehalt umfassen. Das Gericht hat den Fall für einen Entscheid in dieser Frage an das Oberamt des Saanebezirks delegiert.

Neuer Amtsleiter

Der Freiburger Anwalt Christian Delaloye vertritt die Interessen des Sozialarbeiters. «Mein Mandant ist sehr erleichtert darüber, dass der Staatsanwalt das Verfahren eingestellt hat und dass seine strafrechtliche Ehre wiederhergestellt wurde», sagt er.

Der Mann möchte seine Arbeit wieder aufnehmen. Denn unterdessen hat das Beistandschaftsamt einen neuen Leiter. «Unter dem früheren Leiter wäre das nicht gegangen», so Delaloye.

«Das Oberamt entscheidet»

Hat die Stadt Freiburg vor gut zwei Jahren überreagiert und den Mann zu schnell angezeigt? «Immerhin lagen genügend Verdachtsmomente vor, die den Staatsanwalt dazu brachten, ein Verfahren zu eröffnen», sagt dazu Richard Jordan, Leiter des städtischen Rechtsdiensts. Er will nicht kommentieren, ob der Sozialarbeiter Chancen hat, seine frühere Arbeit wieder anzutreten: «Das ist ein laufendes Verfahren, das Oberamt wird entscheiden.»

Das Urteil: Kantonsgericht, Entscheid 601 2

«Mein Mandant ist erleichtert darüber, dass seine strafrechtliche Ehre wiederhergestellt ist.»

Christian Delaloye

Rechtsanwalt

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