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Freiburg durfte Sozialhilfe einstellen

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Immer wieder hat der Mann dem Sozialamt der Stadt Freiburg verschwiegen, dass er temporär gearbeitet und so einige hundert Franken eingenommen hatte. Und immer wieder hat das Amt ihn verwarnt. Denn wer Sozialhilfe erhält, muss seine finanzielle Lage offenlegen und jegliches Einkommen angeben.

Mehrmals verwarnt

Der Mann hat gegenüber der Sozialhilfe eine Schuld von fast 220 000 Franken; im Kanton Freiburg müssen Sozialhilfegelder zurückbezahlt werden, sobald dies möglich ist.

Der 51-Jährige hat auch Geld ins Ausland geschickt. Und als er einmal einen Mitbewohner hatte, verlangte er von diesem nichts für die vom Sozialamt bezahlte Miete. Zudem respektierte er seine Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht.

Ende September hat die Sozialkommission der Stadt Freiburg entschieden, dem Mann keine Sozialhilfe mehr auszubezahlen. Der Mann wehrte sich dagegen und ging vor das Kantonsgericht.

Dieses hält in seinem vor kurzem veröffentlichten Urteil fest, dass die materielle Sozialhilfe einer Person, die darauf angewiesen ist, nicht verweigert werden kann – auch wenn die Person selber schuld an ihrer Lage ist. Der Mann lebe keineswegs in Wohlstand. Im Prinzip dürfe ihm daher die finanzielle Sozialhilfe nicht verwehrt werden.

Ein angemessener Entscheid

Das Kantonsgericht betont aber auch, dass Sozialhilfebezüger mit den Behörden kooperieren und alles dafür tun müssen, dass sie wieder selber für sich aufkommen können. Weil der Mann immer wieder gegen die Auflagen verstossen und Sachen verschwiegen habe, sei der Entscheid der Sozialkommission, die Hilfe einzustellen, angemessen.

Gerade die Tatsache, dass die Kommission dem Mann Anfang 2016 erneut eine materielle Hilfe zugesprochen hatte und diese an strikte Auflagen band, bringt das Gericht zu diesem Urteil. Die Kommission habe dem Mann klargemacht, dass ihm die Finanzhilfe gestrichen würde, sollte er noch einmal gegen die Auflagen verstossen. Kurz darauf sei das Sozialamt auf ein Konto gestossen, das der Mann bis dahin nicht angegeben hatte. Zudem habe er erneut Geld an Verwandte in Angola geschickt.

Bundesgericht entscheidet

Das Freiburger Kantonsgericht erachtet es daher als richtig, dass der Mann seit Juli 2016 keine materielle Sozialhilfe mehr erhält. Es weist den Rekurs des Mannes ab. Gleichzeitig muss die Sozialkommission den Fall nun erneut anschauen und prüfen; dies unter anderem, weil der Mann angibt, er sei erkrankt und auf Medikamente angewiesen, die er sich ohne Sozialhilfe nicht leisten könne.

Der Mann wollte sich gegen den Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts wehren; er rief das Bundesgericht an, zog seinen Rekurs später aber zurück.

Freiburger Kantonsgericht, Entscheide 605 2016 238 und 605 2016 241.

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