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Gerichte lassen Haustraum platzen

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Amerikanische Firma kann Liegenschaft in Romont nicht kaufen

Das Gebäude, für das sich eine amerikanische Gesellschaft interessierte, beherbergt auf 85 Prozent der Fläche kantonale Verwaltungseinheiten. Darunter befinden sich die Kantonspolizei, das Bezirksgericht und das Grundbuchamt.

Die zuständige Kommission prüfte in der Folge, ob das Gesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) für den Verkauf eine Bewilligung verlangt. Da die Liegenschaft keiner kommerziellen Tätigkeit diene, bejahte sie dies und verweigerte die Bewilligung.
Das von der amerikanischen Firma angerufene Verwaltungsgericht und nun das Bundesgericht kamen zum gleichen Ergebnis. Dieses hielt zwar fest, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des BewG von 1997 neu bewilligungsfreie Käufe auch dann zulassen wollte, wenn die Liegenschaft nicht durch den ausländischen Erwerber selber genutzt wird.

Kommerzieller Zweck verlangt

Dabei habe der Gesetzgeber aber auf keinen Fall beabsichtigt, von der Bewilligungspflicht sämtliche Liegenschaften auszunehmen, die nicht Wohnzwecken dienen würden, wie dies der Beschwerdeführer behauptet hatte.

Voraussetzung sei gemäss Artikel 2 BewG vielmehr, dass das Grundstück als «ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handelsbetriebes oder eines freien Berufes» diene.
Die vorliegend im Haus ausgeführten Verwaltungstätigkeiten hätten keinen solchen kommerziellen Charakter. Insbesondere handle es sich dabei nicht um Tätigkeiten, die, wie in anderen Verwaltungsbereichen möglich, ebenso gut auch durch einen privaten Unternehmer erbracht werden könnten, schloss das Bundesgericht.

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